Von Relevanz sind nicht nur die Aussagen zu den konkreten Vorwürfen, sondern auch jene zum Rahmengeschehen (eheliche Beziehung, Kinder, usw.). Für die nicht mehr zu beurteilenden Vorwürfe, von denen der Beschuldigte erstinstanzlich freigesprochen wurde oder hinsichtlich deren das Strafverfahren eingestellt wurde, gilt selbstredend die Unschuldsvermutung. 16.2 Aussagen der Zeugin C.________ Bei ihrer ersten Einvernahme vom 8. April 2020 führte die Zeugin C.________ aus, sie und der Beschuldigte seien im Jahr 2013 zusammengezogen. Dann habe es bereits angefangen.