Es liegt mithin eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor, weshalb im Folgenden zunächst eine Zusammenfassung der Aussagen der Zeugin C.________ und des Beschuldigten erfolgt (die Vorinstanz hat auf eine Zusammenfassung der Aussagen verzichtet und ist direkt in ihrer Beweiswürdigung auf die Aussagen eingegangen, vgl. pag. 548 ff.). Von Relevanz sind nicht nur die Aussagen zu den konkreten Vorwürfen, sondern auch jene zum Rahmengeschehen (eheliche Beziehung, Kinder, usw.).