zu den noch zu beurteilenden Sachverhalten keine sachdienlichen Aussagen machen konnte (so auch die Vorinstanz, pag. 547) und sich diese auch mit den objektiven Beweismitteln nicht erstellen lassen. Die Sachverhalte sind vielmehr anhand der Aussagen der Zeugin C.________ und des Beschuldigten zu beurteilen. Es liegt mithin eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor, weshalb im Folgenden zunächst eine Zusammenfassung der Aussagen der Zeugin C.______