anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. April 2020 (pag. 73 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2020 (pag. 112 ff.), der Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2020 (pag. 120 ff.) und 12. Oktober 2021 (pag. 133 ff.), der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Mai 2023 (pag. 502 ff.) und im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 651 ff.) vor. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass der Zeuge Q.________ zu den noch zu beurteilenden Sachverhalten keine sachdienlichen Aussagen machen konnte (so auch die Vorinstanz, pag.