Eine eingehende Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sei vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Es sei aber anzumerken, dass der Beschuldigte beispielsweise eingestanden habe, am Hochzeitstag in die Wand geschlagen zu haben. Ebenso habe er zugegeben, dass er mit den Besuchen der Zeugin C.________ bei ihren Freundinnen nicht immer einverstanden gewesen sei und dass er die Zeugin C.________ trotz Annäherungs- und Kontaktverbot kontaktiert habe. Er habe nicht integral alles in Abrede gestellt (pag. 660 f.).