Vielmehr habe sie ausgeführt, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne. An der Berufungsverhandlung habe sie sich wieder im Detail an das Erlebnis erinnert, was doch sehr erstaunlich sei. Auch die Aussagen zur angeblichen Beschimpfung seien daher nicht glaubhaft. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich mit den Aussagen der Zeugin C.________ die Vorwürfe der Drohung und Beschimpfung nicht rechtsgenüglich erstellen lassen würden. Eine eingehende Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sei vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.