Es liege eine Zuspitzung der Geschehnisse vor. Aus diesen Gründen könne auf die Aussagen der Zeugin C.________ betreffend den Vorwurf der Drohung insgesamt nicht abgestellt werden. Betreffend den Vorwurf der Beschimpfung sei festzuhalten, dass die Zeugin auch die diesbezüglichen Aussagen nicht im freien Bericht gemacht habe. Zudem falle auf, dass die Zeugin bei der Vorinstanz nicht mehr habe sagen können, dass der Beschuldigte ihr den Mittelfinger gezeigt habe. Vielmehr habe sie ausgeführt, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne.