Die Verteidigung führt aus, dass sie dies mit einem Brieföffner selbst versucht habe und dass man sich damit ein Loch in die Hose mache oder sich in das Bein steche. Weder das eine noch das andere sei aber vorliegend geschildert worden. Die Zeugin habe schliesslich mit Verweis auf pag. 500 Z. 41 ff. bereits bei der Vorinstanz gegenüber ihren Erstaussagen widersprüchliche Aussagen gemacht. Heute habe sie gar noch ausgeführt, dass der Beschuldigte sie habe ermorden wollen. Es liege eine Zuspitzung der Geschehnisse vor.