Auch die Geschichte mit der Nachbarin sei komisch. 16 Jedenfalls sei befremdlich, dass nie beantragt worden sei, diese Nachbarin als Zeugin einzuvernehmen, wodurch die Schilderungen der Zeugin C.________ hätten bestätigt werden können. Weiter habe die Zeugin C.________ geschildert, dass der Beschuldigte ein grosses Messer genommen und sich dieses in den Hosenbund gesteckt habe. Die Verteidigung führt aus, dass sie dies mit einem Brieföffner selbst versucht habe und dass man sich damit ein Loch in die Hose mache oder sich in das Bein steche.