Hinzu komme, dass die Aussagen der Zeugin C.________ entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht detailreich seien. Dass die Zeugin C.________ geschildert habe, dass der Beschuldigte in einem Tunnel gewesen sei, sei kein Detail. Dieser Satz sei vielmehr standartmässig und insbesondere auch bei den anderen Vorwürfen verwendet worden. Auch die Geschichte mit der Nachbarin sei komisch.