Gleiches treffe aber auch auf das Aussageverhalten der Zeugin C.________ zu. Zudem habe die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung selber ausgeführt, dass es bei den Aussagen der Zeugin C.________ am freien Bericht fehle, die Antworten teilweise kurz seien und das Setting bei der Polizei nicht ideal gewesen sei. Aufgrund des Erstgesprächs bei der Polizei sei eine Beurteilung der Aussagen der Zeugin C.________ gar nicht möglich. Hinzu komme, dass die Aussagen der Zeugin C.________ entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht detailreich seien.