Am 28. März 2020 sei sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Anzeige gegen den Beschuldigte am 8. April 2020 sei somit mitten in der Auseinandersetzung über die Kinderbelange eingereicht worden. Es müsse berücksichtigt werden, dass sich die Zeugin C.________ mit der Anzeige einen positiven Einfluss auf das hängige Scheidungsverfahren erhofft habe. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten attestiert, dass er ein typisches Täterverhalten an den Tag lege. Er habe versucht die Schuld seinem Gegenüber zuzuschieben. Gleiches treffe aber auch auf das Aussageverhalten der Zeugin C.