Aus den Akten, beispielsweise aus den Chatnachrichten sowie den Berichten der Kita und der Schule gehe aber hervor, dass dies nie der Fall gewesen sei. Zu berücksichtigen seien dabei auch der Zeitpunkt und der Kontext der Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Gemäss ihren eigenen Schilderungen habe die Zeugin C.________ dem Beschuldigten am 21. Februar 2020 mitgeteilt, dass sie sich von ihm trennen wolle. Am 27. März 2020 hätten die Ehegatten das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht, wobei sie sich über die Kinderbelange noch nicht einig gewesen seien. Am 28. März 2020 sei sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.