14. Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung führte die Verteidigung aus, dass aus den Aussagen der Zeugin C.________ hervorgehe, dass sie nichts unversucht gelassen habe, um den Beschuldigten auf der ganzen Linie zu diskreditieren. Er sei seinen väterlichen Pflichten nicht nachgekommen, er sei zu seinen Kindern böse gewesen und habe sie bedroht und beschimpft. Aus den Akten, beispielsweise aus den Chatnachrichten sowie den Berichten der Kita und der Schule gehe aber hervor, dass dies nie der Fall gewesen sei.