Zu den Aussagen des Beschuldigten könne nicht viel gesagt werden. Er habe auch diesen Vorfall bestritten und darauf verwiesen, dass er nicht «so ein Mensch» sei und andere mit Respekt behandle. In der Folge stellte die Vorinstanz auf die tatnächsten und als glaubhaft taxierten Aussagen der Zeugin C.________ ab und erachtete den Sachverhalt gemäss Ziffer 4 Satz 2 des Strafbefehls als erstellt (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 555).