15 ten Sachverhalt gemäss Ziffer 3 des Strafbefehls als erstellt erachtete (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 550 f.). 13.2 Zum Vorwurf der Beschimpfung Zum Vorwurf der Beschimpfung führte die Vorinstanz aus, die Zeugin C.________ habe die ersten Aussagen in freier Erzählung gemacht, ohne dass ihr Antworten suggeriert worden seien und ihre Aussagen seien glaubhaft (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 554). Zu den Aussagen des Beschuldigten könne nicht viel gesagt werden.