___ Vorbehalte. Auffällig sei, dass der Beschuldigte kaum eine Frage konkret beantwortet habe, ausgewichen sei, viel Nebensächliches zu Protokoll gegeben und überdies durch Schuldzuweisungen an das Gegenüber ein typisches Täterverhalten an den Tag gelegt habe. Zudem seien die Aussagen des Beschuldigen zur Wassermelone dermassen lebensfremd, dass ein realer Erlebnishintergrund ausgeschlossen werden könne. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin C.________ als detailliert, konstant und mit Erwähnung von Nebenumständen gespickt, weshalb die Vorinstanz auf deren Schilderung abstellte und den angeklag-