Dazu erwog die Vorinstanz, es erscheine schlicht unmöglich, dass man sich nach mehr als zwei Jahren noch an eine solche Nebensächlichkeit erinnern könne. In der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte dagegen gesagt, er habe das grösste Messer genommen, um die Melone zu schneiden. Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigte als Schutzbehauptungen und damit als unglaubhaft (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 550). Im Rahmen der Gesamtwürdigung erblickte die Vorinstanz bei den allgemeinen Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch der Zeugin C.________ Vorbehalte.