Darüber hinaus wolle sich der Beschuldigte auch noch daran erinnern können, dass an diesem Abend keine Rede von einer Trennung gewesen sei. Auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach er anschliessend ein grösseres Messer genommen habe, um in den Wald zu gehen, habe der Beschuldigte ausgeführt, dass die Wassermelone gross gewesen sei und das erste Messer nicht gepasst habe. Dazu erwog die Vorinstanz, es erscheine schlicht unmöglich, dass man sich nach mehr als zwei Jahren noch an eine solche Nebensächlichkeit erinnern könne.