Ebenso habe die Zeugin C.________ detailliert Nebenumstände geschildert, beispielsweise, dass der Beschuldigte vor dem Verlassen des Hauses durch die Gartentür ein sehr langes Messer behändigt und es sich beim Bund an der Taille in die Hosen gesteckt habe (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 549). Die Aussagen des Beschuldigten stufte die Vorinstanz als erstaunlich und als Fantasiegeschichte ein. Es wäre eine sehr erstaunliche kognitive Leistung, wenn sich der Beschuldigte als gelernter V._____