14 13. Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz 13.1 Zum Vorwurf der Drohung Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Zeugin C.________ als glaubhaft. Dabei erwog sie, die Zeugin C.________ habe das Vorgehaltene nicht einfach wiederholt, sondern detaillierte Ausführungen dazu gemacht (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 548 f.). Weiter habe die Zeugin C.________ in ihren Aussagen zahlreiche Details genannt, erlebnisbasierte und glaubhafte Aussagen gemacht.