11. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 20. Juli 2021 Soweit im vorliegenden Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 20. Juli 2021 – der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, sich der Drohung, begangen am 20. März 2018 zum Nachteil der Zeugin C.________ (Ziff. 3 des Strafbefehls) und der Beschimpfung, begangen am 5. April 2020 zum Nachteil der Zeugin C.________ (Ziff. 4 Satz 2 des Strafbefehls) schuldig gemacht zu haben, wobei ihm folgende Sachverhalte zur Last gelegt werden (pag. 283 ff.): […]