HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 9c zu Vor Art. 142 – 146 StGB). Vorliegend ist aber mit Blick auf das Gesagte gerade nicht ersichtlich, inwiefern der Anzeigerapport vom 8. April 2020 unvollständig sein soll und eine Verletzung der Protokollierungspflicht ist daher zu verneinen.