III.17.1 hinten). Dafür, dass es zwischen der Zeugin und der Polizistin zu einem ausführlichen Gespräch gekommen ist und die Zeugin beeinflusst worden sein könnte, wie es die Verteidigung vorbrachte, bestehen somit keine Hinweise. Daran ändert schliesslich auch der im Einvernahmeprotokoll vom 8. April 2020 verwendete Terminus «Erstgespräch» (pag. 80) nichts. Was die Protokollierungspflicht anbelangt, ist der Verteidigung zwar beizupflichten, dass auch informelle Gespräche in den Akten (beispielsweise in einem Rapport) in Erscheinung treten müssen (SK 16 196 E. 6.3; HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 9c zu