Dass sich die Zeugin C.________ vor oberer Instanz nicht mehr an alle Details der Anzeigeerhebung und Einvernahme (wann genau sie wo welche Aussage gemacht hat) erinnern konnte, ist angesichts des Zeitablaufs und der Ausnahmesituation, in der sie sich befand (es sei nach all den Jahren das erste Mal gewesen, dass sie alles auf den Tisch gelegt habe, vgl. pag. 647 Z. 38 ff.), nicht erstaunlich und macht ihre Aussagen, wonach sie mit der Polizistin kein ausführliches Gespräch geführt habe, nicht unglaubhaft. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung (vgl. pag. 660) überzeugen nicht.