Die Polizistin habe dann wohl noch kurz das «Journal», welches sie in diesem separaten Raum (bzw. beim Hineingehen) abgegeben habe (pag. 647 Z. 25 f. und Z. 30), angeschaut und dann sei es losgegangen mit der offiziellen Befragung (pag. 647 Z. 36 ff.). Dass sich die Zeugin C.________ vor oberer Instanz nicht mehr an alle Details der Anzeigeerhebung und Einvernahme (wann genau sie wo welche Aussage gemacht hat) erinnern konnte, ist angesichts des Zeitablaufs und der Ausnahmesituation, in der sie sich befand (es sei nach all den Jahren das erste Mal gewesen, dass sie alles auf den Tisch gelegt habe, vgl. pag.