Die Anzeigeerhebung erfolgte unbestrittenermassen aus freien Stücken und spontan mit dem Verlangen nach behördlichem Einschreiten, weshalb es sich dabei um eine sog. Spontanäusserung handelt (vgl. SALZMANN/MUTTI/FRITZ, Verwertbarkeit von Spontanäusserungen und informellen Befragungen, in: forumpoenale 3/2022 S. 199 ff.). Dass bei einer Anzeigeerhebung auch die Polizei Fragen stellt, um abzuklären, ob ein Notfall vorliegt, ob eine behördliche Hilfeleistung erforderlich ist usw., ist unerlässlich und zulässig. Nur so kann sich die Polizei überhaupt einen Überblick über die Sache verschaffen und die weiteren Schritte einleiten.