Unter solchen Umständen ist die Polizei befugt, formlose Orientierungsfragen an die Anwesenden zu richten. Sodann liegt noch keine Einvernahme vor bei Spontanäusserungen gegenüber den Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden, die staatlicherseits nicht provoziert worden sind und einen Tatverdacht erst begründen, wie z.B. Strafanzeigen, Notrufe oder Ad-hoc- Geständnisse (anders verhält es sich bei Spontanaussagen im Falle einer Festnahme; vgl. zum Ganzen: GODENZI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 143 StPO, RUCKSTUHL, a.a.O., N. 8 zu Art.