Fraglich ist allerdings, was als erste Einvernahme gilt bzw. wann diese stattfindet. Der Begriff der Ersteinvernahme (bzw. der Einvernahme generell) ist in der StPO nicht definiert, bezieht sich aber gemeinhin auf die erste protokollarische Befragung (SK 16 169 E. 6.2; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 158 StPO). Eine Einvernahme setzt einerseits einen vorbestehenden «Gegenstand des Strafverfahrens» voraus, zu dem sich die einzuvernehmende Person äussern soll, andererseits muss die Eigenschaft benannt werden, in der die Person einvernommen werden soll.