Die entsprechenden Bestimmungen über die Protokollierung stellen Gültigkeitsvorschriften dar (BGE 143 IV 408 E. 8.2). Die Nichtbeachtung der Protokollierungsvorschriften hat grundsätzlich die Nichtverwertbarkeit der jeweiligen Einvernahme zur Folge (Art. 141 Abs. 2 StPO). Die Belehrungs- und Protokollierungspflichten gelten ab der ersten Einvernahme auch für die Polizei. Fraglich ist allerdings, was als erste Einvernahme gilt bzw. wann diese stattfindet.