Das Obergericht des Kantons Bern habe im Urteil SK 19 113 festgehalten, dass sich die Polizei einen Überblick verschaffen könne und dürfe. Eine informelle Erstbesprechung sei aber nicht mehr zulässig, sobald konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen würden. Zudem müssten auch informelle Gespräche in den Akten, beispielsweise in einem Rapport, in Erscheinung treten. Die Zeugin C.________ habe beim Erstgespräch das Journal abgegeben, woraus sich sowohl der Gegenstand des Verfahrens sowie die Rollen der Beteiligten ergeben hätten.