11 Hintergrund unmöglich, die Aussagen der Zeugin C.________ zu würdigen; zudem sei durch das nicht protokollierte Erstgespräch eine genügende Verteidigung verunmöglicht worden. Das Fragerecht habe nicht ausgeübt werden können. Es sei weiter klar, dass das geführte Erstgespräch über ein informelles Gespräch hinausgehe. Das Obergericht des Kantons Bern habe im Urteil SK 19 113 festgehalten, dass sich die Polizei einen Überblick verschaffen könne und dürfe.