Dieses Erstgespräch sei schliesslich auch nie bestritten worden. Die Protokollierungspflicht, welche ein zentrales Element von Art. 6 EMRK und Art. 26 BV darstelle, sei dadurch verletzt worden, weshalb die Aussagen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Erstgespräch einen Einfluss auf die späteren Aussagen der Zeugin gehabt habe. Es sei nämlich unklar, wie die Fragen anlässlich des Erstgesprächs gestellt worden seien und ob die Befragte dadurch oder auf andere Art und Weise beeinflusst worden sei.