Zur Begründung führte sie aus, dass es vor der ersten Einvernahme der Zeugin offensichtlich zu einem ausführlichen Gespräch zwischen ihr und der Polizistin gekommen sei. So habe die Polizistin während der Einvernahme u.a. auf pag. 80 und pag. 85 immer wieder auf das «Erstgespräch» Bezug genommen. Es sei offensichtlich, dass die konkreten Vorwürfe in diesem Gespräch thematisiert worden seien. So sei auf pag. 87 ersichtlich, dass bereits im Erstgespräch vom «kreidebleichen Gesicht» des Beschuldigten gesprochen worden sei. Dieses Erstgespräch sei schliesslich auch nie bestritten worden.