10. Verwertbarkeit der Aussagen der Zeugin C.________ 10.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung und wie bereits bei der Vorinstanz vor, es seien das Protokoll der Einvernahme der Zeugin C.________ vom 8. April 2020 und die Protokolle der darauffolgenden Einvernahmen der Zeugin C.________ aus den Akten zu weisen bzw. deren Unverwertbarkeit zu Ungunsten des Beschuldigten festzustellen. Zur Begründung führte sie aus, dass es vor der ersten Einvernahme der Zeugin offensichtlich zu einem ausführlichen Gespräch zwischen ihr und der Polizistin gekommen sei.