wären. Vielmehr hat die Vorinstanz «vorab» als Vorfrage und notabene unter dem Titel «Verfahrenseinstellung» (und nicht etwa im materiellen Teil der Urteilsbegründung) einzig geprüft, ob die von der Zeugin C.________ behaupteten Verletzungen überhaupt die Intensität erreichen würden, welche für die rechtliche Qualifikation als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erforderlich wäre. Dies 10 verneinte sie und sie stellte das Verfahren wegen Tätlichkeiten in der Folge konsequenterweise ein (vgl. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 109 StGB).