SR 311.0) zu werten seien. Selbst wenn die Formulierung ihrer Schlussfolgerung «Somit erachtet das Gericht den Tatbestand der Tätlichkeiten als erfüllt, welche aber für den angeklagten Zeitraum verjährt sind» für sich alleine betrachtet nach einer Schuldfeststellung klingen mag, geht aus den gesamten Ausführungen – und insbesondere auch für einen juristischen Laien – unmissverständlich hervor, dass die Vorinstanz keine eigentliche Beweiswürdigung vorgenommen und insbesondere nicht beurteilt hat, ob die Aussagen der Zeugin C.________ zu den geltend gemachten Verletzungen überhaupt glaubhaft und die Verletzungen erstellt wären.