Aus den Erwägungen geht hervor, dass die dem eingestellten Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zu Grunde liegenden Tathandlungen als mehrfache einfache Körperverletzung angeklagt wurden und die Vorinstanz sich vorbehalten hat (Art. 344 StPO), diese auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestands der Tätlichkeiten rechtlich zu würdigen. Nach wenigen theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Tätlichkeiten, schlussfolgerte die Vorinstanz gestützt auf eine Vorabprüfung («Vorab war zu prüfen […]»), dass die von der Zeugin C.________ geltend gemachten und angeklagten Verletzungen (blaue Flecken an Armen und Beinen) als