8. Würdigung der Kammer Unter dem Titel «Verfahrenseinstellung» begründete die Vorinstanz, weshalb sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen verschiedener Delikte einstellte. Aus den Erwägungen geht hervor, dass die dem eingestellten Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zu Grunde liegenden Tathandlungen als mehrfache einfache Körperverletzung angeklagt wurden und die Vorinstanz sich vorbehalten hat (Art. 344 StPO), diese auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestands der Tätlichkeiten rechtlich zu würdigen.