Dabei ist nicht auf den Eindruck abzustellen, welchen der Entscheid beim juristisch geschulten Leser hervorruft, sondern darauf, wie ihn der juristische Laie verstehen darf und muss. Diese Grundsätze gelten auch hinsichtlich der Verweigerung einer Entschädigung bei nicht verurteilendem Verfahrensabschluss (BGer 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 115 Ia 309 E. 1a; 114 Ia 299 E. 2b).