Zur Begründung führte die Verteidigung aus, die Formulierung erwecke den Eindruck, das Gericht habe den Vorwurf materiell geprüft und das Vorhandensein der blauen Flecken an den Armen und Beinen als erstellt erachtet. Zudem werde mit diesem Absatz und insbesondere dem letzten Satz «Somit erachtet das Gericht den Tatbestand der Tätlichkeiten als erfüllt, welche aber für den angeklagten Zeitraum verjährt sind» die tatbestandsmässige Handlung explizit festgestellt.