Insbesondere der psychische Schmerz sei geblieben. Auf den angeblichen Zwerchfellbruch – wie dies die Privatklägerin geltend machte – kann nicht eingegangen werden. Er ist nicht Bestandteil des Strafbefehls, aber auch in keiner Weise belegt, da kein Arztbericht o.ä. vorliegt. Somit erachtet das Gericht den Tatbestand der Tätlichkeiten als erfüllt, welche aber für den angeklagten Zeitraum verjährt sind».