543 f.): «Vorab war zu prüfen, ob es sich bei der in Ziff. 1 des Strafbefehls angeklagten einfachen Körperverletzung nicht auch um Tätlichkeiten handeln könnte. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist bei Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blauen Flecken von Tätlichkeiten auszugehen, wenn diese so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen. Gemäss Angaben der Privatklägerin an der Hauptverhandlung hatte sie blaue Flecken an Armen und Beinen gehabt. Diese hätten rund eine Woche geschmerzt. Insbesondere der psychische Schmerz sei geblieben.