6. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung machte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung mit Verweis auf ihre Ausführungen in der Berufungserklärung geltend, die Vorinstanz habe mit den folgenden Ausführungen und der gleichzeitigen Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten die Unschuldsvermutung verletzt (S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 543 f.): «Vorab war zu prüfen, ob es sich bei der in Ziff. 1 des Strafbefehls angeklagten einfachen Körperverletzung nicht auch um Tätlichkeiten handeln könnte.