Darüberhin- 8 ausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Wie bereits ausgeführt ist zudem zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrer Urteilsbegründung zur Verfahrenseinstellung die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 BV und Art. 6 EMRK) verletzte. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art.