V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche und die Strafzumessung gemäss Ziffer III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu überprüfen. Über die verbleibenden Verfahrenskosten und die amtlichen Entschädigungen ist sodann praxisgemäss neu zu befinden (Ziff. I. und III. und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).