I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter ist das erstinstanzliche Urteil inkl. Urteilsberichtigung insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich begangen am 23. März 2020 in D.________ (Ortschaft) z.N. von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen ist schliesslich der Zivilpunkt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).