Ziffer 5 Satz 2 nicht einzutreten. 5.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. Ziff. I.2. vorne) und die hiervor gemachten Ausführungen kann festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil (inkl. Urteilsberichtigung) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten (angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2013 bis im Frühling 2017 in D.________ (Ortschaft) z.N. von C.____