Ziffer 5 Satz 2, es sei festzustellen, dass der Vorwurf der Tätlichkeiten nicht erstellt sei. Wie dargelegt besteht für die Überprüfung der zu Gunsten des Beschuldigten erfolgten vorinstanzlichen Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten kein Rechtsschutzinteresse. Diese Einstellung ist daher in Rechtskraft erwachsen und der Kammer ist damit eine materielle Prüfung des Tatbestandes der Tätlichkeiten untersagt. Auf das Rechtsbegehren 5 Satz 2 ist folglich nicht einzutreten. Zusammenfassend ist folglich auf das Rechtsbegehren Ziffer 4 und auf das Rechtsbegehren Ziffer 5 Satz 2 nicht einzutreten.