gevorwürfe beurteilt werden kann (Urteil des EGMR Peltereau-Villeneuve gegen Schweiz vom 28. Oktober 2014, §§ 34 ff.; vgl. BGer 6B_907/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2.3), womit die entsprechende Beschwerdemöglichkeit [bzw. vorliegend die Berufungsmöglichkeit] aufgrund von Art. 13 EMRK sowie Art. 29a BV gegeben sein muss (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 382 StPO). Schliesslich beantragte die Verteidigung in Rechtsbegehren Ziffer 5 Satz 2, es sei festzustellen, dass der Vorwurf der Tätlichkeiten nicht erstellt sei.